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Garantie und (k)ein Ende

Gute Nachricht aus Brüssel für unabhängige Werkstätten:

Hersteller/Importeure dürfen Garantiearbeiten nicht auf offizielle

Servicepartner beschränken. Die EU-Kommission bescheinigt den Freien

Werkstätten, dass sie innerhalb der Garantiefrist Fahrzeuge instandsetzen

und warten dürfen - falls dies fehlerfrei geschieht. ZDK fasst zusammen.

Die monatelangen Diskussionen um die Auslegung der Leitlinie 37 zur

Gruppenfreistellungsverordnung (GVO), die nach zwölfmonatiger

Übergangsfrist am 1. Oktober nunmehr endgültig in Kraft tritt, haben ein

Ende. Dies meldet der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) in Bonn.

In einer Stellungnahme der Generaldirektion Wettbewerb aus Brüssel heißt

es: "Wenn der Verbraucher sein Fahrzeug während des Garantiezeitraums des

Herstellers von einer unabhängigen Werkstatt instand setzten oder warten

lässt, kann die Gewährleistung verloren gehen, falls die durchgeführten

Arbeiten fehlerhaft sind. Eine allgemeine Verpflichtung zur Wartung oder

Instandsetzung des Autos innerhalb des zugelassenen Netzes während eines

solchen Zeitraums würde jedoch die Verbraucher ihres Rechts berauben, sich

für die Wartung oder Instandsetzung ihres Fahrzeuges in einer unabhängigen

Werkstatt zu entscheiden, und würde diese Werkstätten insbesondere im Fall

einer "erweiterten Gewährleistung" an einem wirksamen Wettbewerb mit dem

zugelassenen Netz hindern".

Dass die Gewährleistung bei fehlerhafter Reparatur verloren geht ist u. E. selbstverständlich. Das ist bei
einem Markenhändler nicht anders.